Saatguterzeugergemeinschaft
in Niedersachsen e. V.
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Vermehrungsvertrag

Im Sortenschutzgesetz ist geregelt, dass allein der Sortenschutzinhaber (i.d.R. der Züchter) berechtigt ist, Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder für diese Zwecke aufzubewahren (§ 10 SortG).

Die Sortenschutzinhaber lassen die Vermehrung i.d.R. durch Vermehrungsbetriebe durchführen, die dafür eine Vermehrungslizenz erhalten. Die sich daraus ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten werden in einem Vermehrungsvertrag geregelt. Nach mehrjährigen Verhandlungen haben die Bundesverbände der Saatguterzeuger und der Züchter - BDS und BDP - im Januar 2006 den aktuell gültigen „Vermehrungsvertrag Kartoffeln bezüglich der Erzeugung von Basis-/Vorstufen-/Z-Pflanzgut“ verabschiedet. Die meisten Züchter nutzen dieses Muster.

Mit dem Rahmenvertrag wird dem Vermehrer die Lizenz zur Erzeugung einer geschützten Sorte erteilt. Um hohe Gesundheitsstandards einzuhalten, soll der Vermehrer im gesamten Betrieb nur anerkanntes Pflanzgut verwenden (§ 1). Der Züchter kann sich einer V-Firma bedienen (§ 2). Der Vermehrer muss den Züchter/die V-Firma über alle wichtigen Dinge in Bezug auf die Vermehrung unterrichten (§§ 4, 7), über die Verwendung von Pflanzgut und Ernte Buch führen (§ 6), das Pflanzgut an den Züchter /die V-Firma liefern (§ 9) und eine Produkthaftpflichtversicherung abschließen (§ 13). Der Züchter/die V-Firma ist zuständig für die Anmeldung zur Anerkennung (§ 5), die Anbauplanung und den Vertrieb (§ 7). Das gesamte Erntegut darf nur durch den Züchter/die V-Firma oder nach deren Zustimmung (z.B. bei Eigenentnahmen) verwendet werden (§ 11). Der Züchter ist somit verantwortlich für die Vermarktung. Daneben enthält der Vertrag allgemeine Aussagen zu Kostenaufteilung (§§ 5, 13), Vergütung (§ 9) und Abrechnung (§§ 10, 11). Abschließend werden Kontrollmöglichkeiten, Sanktionen und die Schiedsgerichtsbarkeit geregelt (§§ 16 – 18).

Während der Vermehrungsvertrag den Rahmen regelt, sollen die Einzelheiten für die jeweiligen Vermehrungen in einer gesonderten Vereinbarung (Vermehrungsvereinbarung) festgehalten werden (§ 3). Dies können beispielsweise die Basislieferung (Herkunft, Sorte, Preis), Abrechnungsmodalitäten, die Vergütung von Dienstleistungen, geplante Eigenentnahmen, Verwertung von Übergrößen, besondere Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb (Fruchtfolge, Hygiene) oder Regelungen zur Produkthaftpflicht (z.B. Zuschüsse des Züchters zur Versicherung) sein.


Der Muster-Vermehrungsvertrag steht zum Download zur Verfügung.

(Stand: September 2025)

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